FI Informatik – IT. Done right.
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Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

FI Informatik, Fabian Itten
Letzte Aktualisierung: 20. September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Dienstleistungen und Lieferungen der FI Informatik, unabhängig von Art, Umfang oder Entstehungsform der Leistung.

Ein Vertrag mit FI Informatik kommt durch schriftliche Auftragserteilung, durch Unterzeichnung eines Servicevertrags, durch Übergabe von Geräten oder durch Nutzung von Dienstleistungen (z. B. Fernwartung, Telefonsupport) zustande. Managed-Service-Verträge ( wie z.B. FI Managed Workplace, FI Managed OnPrem, FI Managed Cloud, FI Managed Network, FI ManagedSecurity, FI HomeCare) kommen ausschliesslich durch schriftliche Unterzeichnung eines separaten Servicevertrags zustande. Eine mündliche Vereinbarung begründet keinen Managed-Service-Vertrag

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein. Die AGB der FI Informatik gelten, vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch nicht durch stillschweigende Kenntnisnahme oder vorbehaltlose Auftragsausführung, es sei denn, FI Informatik hat deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt. FI Informatik stellt dem Kunden diese AGB vor Vertragsschluss als Dokument oder über einen speicherbaren Link zur Verfügung. Im Angebot, Auftrag oder Servicevertrag wird auf diese AGB verwiesen; mit der Annahme werden sie einbezogen, soweit der Kunde angemessen darauf zugreifen konnte und keine individuelle Vereinbarung vorgeht. Ein Hinweis auf der Rechnung kann die AGB nochmals nennen und dokumentieren, ersetzt aber keine Einbeziehung vor Vertragsschluss. Die AGB sind zusätzlich auf der Website der FI Informatik abrufbar.

Gegenüber Kundinnen und Kunden, die als Konsumentinnen oder Konsumenten im Sinne des schweizerischen Rechts handeln, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur so weit, als sie mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten vereinbar sind. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben in jedem Fall vorbehalten. Als Geschäftskunden gelten Kunden, die Leistungen für ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit beziehen; für die Abgrenzung ist der tatsächliche Vertragszweck massgebend.

2. Leistungsumfang

2a Allgemeines

Die Leistungen umfassen IT-Dienstleistungen wie Beratung, Fernwartung, Vor-Ort-Service, Installation, Einrichtung von Systemen, Netzwerken und Sicherheitslösungen sowie den Verkauf von Hard- und Software.

Der genaue Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder dem Servicevertrag. Laufende Betreuungs- und Überwachungspflichten beginnen erst zum vereinbarten Leistungsbeginn. Bis dahin sind nur ausdrücklich beauftragte Vorbereitungsleistungen geschuldet. Zusatzleistungen, neue Systeme und Änderungen des Umfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

FI Informatik behält sich das Recht vor, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.

2b Erreichbarkeit und Support-Kanäle, Servicepakete, Managed Services und Supportverträge

Supportanfragen können telefonisch über die auf der Website von FI Informatik veröffentlichte Telefonnummer oder per E-Mail an support@finformatik.ch eingereicht werden. Telefonische Anfragen werden persönlich entgegengenommen, soweit FI Informatik verfügbar ist. Bei Nichterreichbarkeit können Anliegen per E-Mail mitgeteilt werden. FI Informatik bietet keinen 24/7-Support und keinen durchgehend besetzten Bereitschaftsdienst an. Feste Erreichbarkeitszeiten sowie bestimmte Reaktions-, Bearbeitungs- oder Lösungszeiten werden nicht zugesichert, sofern sie nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.

Anliegen werden durch qualifiziertes Fachpersonal bearbeitet. FI Informatik ist bestrebt, Anliegen zeitnah zu bearbeiten; Zeitpunkt und Reihenfolge richten sich nach Dringlichkeit, vereinbartem Leistungsumfang und verfügbaren Kapazitäten. Allgemeine Erstinformationen ohne vereinbarten Beratungsauftrag ersetzen keine Prüfung der konkreten Kundenumgebung und begründen keine laufende Betreuungspflicht. Die Haftung richtet sich nach Ziffer 6. Massgeblich für eine verbindliche Leistung ist die tatsächlich getroffene Vereinbarung.

FI Informatik bietet ergänzend zu den allgemeinen Dienstleistungen standardisierte Servicepakete sowie Managed Services an. Diese Angebote dienen der proaktiven Betreuung, der Absicherung der Systeme sowie der planbaren Kalkulation der IT-Kosten für Geschäftskunden und Privatpersonen.

Das Angebot von FI Informatik ist dynamisch und wird laufend weiterentwickelt. Neue Pakete, Dienste und Produktkategorien können jederzeit hinzukommen; bestehende Pakete können angepasst, umbenannt, zusammengeführt oder eingestellt werden. Die nachfolgende Auflistung ist daher nicht abschliessend. Die jeweils aktuelle, vollständige Übersicht sämtlicher angebotener Leistungen sowie die gültigen Preisansätze werden auf Anfrage gerne bereitgestellt und sind unter info@finformatik.ch erhältlich. FI Informatik behält sich vor, das Angebot jederzeit ohne gesonderte Ankündigung anzupassen, sofern bestehende Vertragsverhältnisse davon nicht berührt werden.

Aktuell angebotene Leistungen (nicht abschliessend):

Für Privatpersonen:

  • FI HomeCare (inkl. 15 Minuten Supportzeit pro Monat)

Für Geschäftskunden:

  • FI ManagedSecurity
  • FI Managed Workplace
  • FI Managed OnPrem (Server physisch, Server virtuell/VM, NAS)
  • FI Managed Cloud (Microsoft 365 Tenant-Management inkl. Backup-Optionen)
  • FI Managed Network – FI NetGuard (Firewall- und Netzwerkmanagement)

Leistungsinhalte der Pakete:

FI HomeCare (nur für Privatpersonen): Geräteschutz/Endpoint-Security

  • Gerätemonitoring
  • Patchmanagement
  • Proaktive Wartungsmeldungen
  • Inkl. 15 Minuten Supportzeit/Monat

FI ManagedSecurity: Geräteschutz/Endpoint-Security

  • Monitoring und proaktive Systemüberwachung
  • Patchmanagement
  • Proaktive Wartungsmeldungen

FI Managed Workplace (pro Arbeitsplatz/Monat, gestaffelt nach Anzahl PCs): Unbegrenzter Support

  • Endpoint Security/EDR (SentinelOne)
  • 24/7 Monitoring und Patchmanagement (Level.io)
  • Proaktive Wartung. Exklusiv (nicht im Paketpreis enthalten): Hardware, Projekte, Backup-Storage.

FI Managed OnPrem (pro Server/NAS/Monat, gestaffelt nach Anzahl Einheiten): 24/7 Monitoring, Patchmanagement, SMART-Überwachung (NAS), SentinelOne (Server), Support. Exklusiv: Hardware, Backup-Storage, Projekte.

FI Managed Cloud (pro Tenant/Monat, gestaffelt nach Anzahl User): Microsoft 365 Tenant-Management, Security Baseline, MFA, Conditional Access, Monitoring, Support. Backup-Optionen (Workstation, Server, Cloud2Cloud ) separat nach Verbrauch und aktuellem Preis. Exklusiv: M365-Lizenzen (separat via Microsoft CSP), Projekte.

FI Managed Network – FI NetGuard (pro Netzwerk-Paket/Monat): Firewall-Management und Monitoring, Firmware-Updates, Konfigurationsbackup, Switch/AP-Monitoring, Alerting, Support. Exklusiv: Hardware, VPN-Projekte, Firewall-Regeländerungen auf Kundenwunsch (nach Aufwand). Bei allen Paketen bedeutet automatisiertes 24/7-Monitoring keine durchgehend personell besetzte Bereitschaft. Unbegrenzter Support bezieht sich auf die vereinbarten Systeme, Benutzer und Leistungen und begründet keine garantierte Reaktionszeit oder beliebig viele gleichzeitige Bearbeitungen. Ausdrücklich vereinbarte Service Levels gehen vor.

Fair Use bei unbegrenztem Support: Unbegrenzter Support umfasst ohne festes Stundenkontingent die im Servicevertrag eingeschlossenen Supportleistungen für die vereinbarten Systeme und Benutzer im laufenden Betrieb. Er begründet weder eine personell besetzte 24/7-Bereitschaft noch eine garantierte Anzahl gleichzeitiger Bearbeitungen. FI Informatik darf gleichartige oder doppelte Meldungen zusammenfassen und Anfragen nach Dringlichkeit, Auswirkungen und verfügbaren Kapazitäten priorisieren; ausdrücklich vereinbarte Service Levels und die Pflicht zur sorgfältigen Leistungserbringung bleiben bestehen. Nicht eingeschlossene Projekte, Erweiterungen, Migrationen, Schulungen und Arbeiten an nicht betreuten Systemen werden gesondert angeboten. Massgebend ist der vereinbarte Leistungsumfang, nicht allein der Zeitaufwand.

Der Kunde nutzt den Support für eigene betriebliche Anliegen innerhalb des vereinbarten Umfangs, benennt geeignete Ansprechpartner, bündelt zusammengehörige Meldungen und wirkt an dauerhaften Fehlerbehebungen angemessen mit. Eine Weitergabe des Supportanspruchs an nicht eingeschlossene Dritte, absichtlich erzeugte Störungen, nutzlose Mehrfachmeldungen oder die bewusste Umgehung vereinbarter Leistungsgrenzen sind nicht umfasst. FI Informatik weist auf eine solche Nutzung konkret hin und verlangt eine angemessene Abhilfe. Bleibt diese trotz angemessener Frist aus, darf FI Informatik die unmittelbar missbräuchliche Nutzung im rechtlich zulässigen und verhältnismässigen Umfang begrenzen; berechtigte Supportanliegen bleiben zu bearbeiten. Zwingende Pflichten und vereinbarte Service Levels bleiben vorbehalten. Eine hohe Anzahl berechtigter Störungsmeldungen allein ist kein Missbrauch. Bei dauerhaft erhöhtem Betreuungsbedarf kann FI Informatik eine Anpassung des Pakets anbieten. Zusätzliche Entgelte oder eine Einschränkung des vereinbarten Supportumfangs setzen eine vorgängige ausdrückliche Vereinbarung voraus; bis dahin gilt der bestehende Vertrag. Vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben bestehen.

Supportzeit und Abrechnung (Privatpakete): Die inkludierte Supportzeit wird in Blöcken von 15 Minuten gewährt. Eine angebrochene Einheit wird stets auf den nächsten vollen 15-Minuten-Block aufgerundet. Das inkludierte Guthaben ist monatlich gültig und nicht übertragbar. Nach Verbrauch der inkludierten Zeit erfolgt die Abrechnung nach Aufwand im 15-Minuten-Takt zu den jeweils gültigen Ansätzen.

Preisansätze Managed Services Geschäftskunden: Die gültigen Preisansätze für alle Managed Services richten sich nach dem bei Vertragsabschluss einbezogenen Preisblatt von FI Informatik. Dieses wird auf Anfrage gerne zugestellt (info@finformatik.ch). Die Abrechnung der Managed Services erfolgt monatlich im Voraus. Backup-Storage wird monatlich nach tatsächlichem Verbrauch gemäss aktuellem Preisblatt separat abgerechnet. Projektarbeit und Einsätze ausserhalb des Paketumfangs werden zu den jeweils gültigen Stundenansätzen gemäss aktuellem Preisblatt verrechnet. Spätere Preisänderungen richten sich nach Ziffer 3.

Reaktionszeit und Verfügbarkeit: Der reguläre Support erfolgt telefonisch oder per E-Mail (support@finformatik.ch) durch qualifiziertes Fachpersonal. FI Informatik bemüht sich, eingegangene Supportanfragen schnellstmöglich zu bearbeiten. Eine bestimmte Reaktionszeit, Bearbeitungszeit oder Lösungszeit wird nicht zugesichert und stellt keine rechtsverbindliche Leistungsgarantie dar; Zeitpunkt und Reihenfolge richten sich nach Dringlichkeit, vereinbartem Leistungsumfang und verfügbaren Kapazitäten. Für Verzögerungen aufgrund unvermeidbarer, nicht zu vertretender Hindernisse oder ausschliesslich kundenseitig verursachter Umstände haftet FI Informatik nicht. Im Übrigen gilt Ziffer 6; gesetzliche Verzugsrechte bleiben bestehen.

Die Zeitspanne Montag–Freitag, 08:00–18:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage im Kanton Schwyz) dient ausschliesslich der Abgrenzung zwischen dem ordentlichen Stundenansatz und dem Ansatz für Notfalleinsätze gemäss aktuellem Preisblatt. Sie stellt keine Zusicherung einer Erreichbarkeit oder Bearbeitung innerhalb dieser Zeitspanne dar. Einsätze ausserhalb dieser Zeitspanne werden zum Ansatz für Notfalleinsätze verrechnet. Zuschläge setzen voraus, dass der Kunde einen entsprechend bepreisten Einsatz ausserhalb dieses Zeitfensters beauftragt oder ihm zugestimmt hat.

Wichtiger Hinweis – Bedeutung des Begriffs „Managed“:

Der Begriff „Managed“ im Namen der Leistungspakete von FI Informatik bezeichnet ausschliesslich eine proaktive Betreuungsleistung im Sinne von Überwachung, Wartung und Support. Er begründet keine über die konkret vereinbarten Aufgaben hinausgehende Verantwortung für den Betrieb, die Verfügbarkeit, die Sicherheit oder die Funktionsfähigkeit der IT-Infrastruktur des Kunden. FI Informatik übernimmt im Rahmen der Managed Services und allen Dienstleistungen keine umfassende Betreiber- oder Systemverantwortung und keine über das vereinbarte Arbeitsergebnis hinausgehende Ergebnisverantwortung. Der Kunde ist für die Erfüllung sämtlicher eigener Obliegenheiten gegenüber Versicherungen (z. B. Backup‑Pflichten, Patch‑Pflichten, Sicherheitsanforderungen) selbst verantwortlich. FI Informatik übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung, Überwachung oder Dokumentation solcher Obliegenheiten und ist nicht verpflichtet, den Kunden auf Obliegenheitsverletzungen hinzuweisen. Eine Prüfung oder Erfüllung kundenseitiger Versicherungsobliegenheiten ist nur bei ausdrücklicher gesonderter Beauftragung geschuldet. Die Verantwortung für den ordnungsgemässen Betrieb der IT-Infrastruktur, die Datensicherung, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sowie die Systemverfügbarkeit verbleibt beim Kunden, soweit FI Informatik nicht ausdrücklich bestimmte Aufgaben übernommen hat. Die Verantwortung für deren sorgfältige Erbringung bleibt bestehen. FI Informatik handelt stets als externer Dienstleister und Auftragnehmer, nicht als vollständig ausgelagerte IT-Abteilung. Gesetzliche Rollen und Pflichten, insbesondere als Auftragsbearbeiter, richten sich nach der tatsächlichen Tätigkeit. Eine umfassende Betriebsführung, Geschäftsfortführungs- oder Notfallplanung, die Bereitstellung von Ersatzsystemen und die Wiederaufnahme des gesamten Geschäftsbetriebs nach einem Ausfall sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet. Ebenso wenig übernimmt FI Informatik allein durch administrative Zugriffsrechte die Leitung der IT des Kunden oder die Entscheidung über dessen betriebliche Risikotoleranz. Der Kunde verantwortet seine Betriebsorganisation, Berechtigungsfreigaben, Notfallkontakte und die Auswahl der für seinen Geschäftsbetrieb erforderlichen Verfügbarkeit. Konkret vereinbarte Betriebs-, Überwachungs- oder Sicherungsaufgaben bleiben davon unberührt; sie begründen keine darüber hinausgehende Gesamtverantwortung.

Kundenpflichten bei Managed Services: Der Kunde stellt FI Informatik sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Informationen und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Kunde informiert FI Informatik unverzüglich über geplante oder ungeplante Änderungen an der IT-Infrastruktur. Der Kunde nimmt keine eigenmächtigen Eingriffe in von FI Informatik verwaltete Systeme vor. Der Kunde stellt sicher, dass installierte Monitoring- und Security-Agenten jederzeit aktiv und betriebsbereit bleiben. Soweit ein Schaden ausschliesslich durch eine solche Pflichtverletzung des Kunden verursacht wird, haftet FI Informatik nicht; bei mehreren Ursachen gelten die gesetzlichen Regeln über die Mitverantwortung. Zusätzlicher Aufwand zur Wiederherstellung des vertragsmässigen Zustands wird zum gültigen Stundenansatz in Rechnung gestellt.

Kündigung Managed Services: Managed-Service-Verträge haben eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten ab Vertragsabschluss. Sie können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erstmals auf das Ende der Mindestlaufzeit und danach auf das Ende der jeweiligen dreimonatigen Verlängerungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per E-Mail an info@finformatik.ch oder per eingeschriebenem Brief zu erfolgen; für die Frist ist der Zugang massgebend, nicht eine Bestätigung durch FI Informatik. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 3 weitere Monate. Bei ordentlicher Kündigung bleiben die Gebühren bis zum wirksamen Vertragsende geschuldet. Zwingende Beendigungsrechte und die Abrechnung gemäss Ziffer 9 bleiben vorbehalten. Preisänderungen richten sich nach Ziffer 3; Änderungen des Leistungsumfangs nach Ziffer 14.

Für B2C‑Managed‑Services (insbesondere FI HomeCare) gilt: Kündigt FI Informatik den Vertrag ohne Verschulden des Kunden, werden bereits bezahlte Vergütungen anteilig für den nicht genutzten Zeitraum zurückerstattet.

Der genaue Leistungsumfang, die Laufzeit und der Preis ergeben sich aus dem jeweiligen schriftlichen Servicevertrag. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Im Übrigen ergänzen diese AGB den Servicevertrag.

Supportzeit und Abrechnung:

  • Die inkludierte Supportzeit wird in Blöcken von 15 Minuten gewährt.
  • Eine angebrochene Einheit wird stets auf den nächsten vollen 15‑Minuten‑Block aufgerundet.
  • Beispiel: Bei einer Nutzung von 10 Minuten gilt ein voller Block als verbraucht.
  • Beispiel: Bei einer Nutzung von 20 Minuten gelten zwei volle Blöcke als verbraucht.
  • Das inkludierte Guthaben ist jeweils monatlich gültig und nicht übertragbar.
  • Nach Verbrauch der inkludierten Zeit erfolgt die Abrechnung nach Aufwand im 15‑Minuten‑Takt zu den jeweils gültigen Ansätzen.
  • Preisänderungen richten sich nach Ziffer 3, Änderungen des Leistungsumfangs nach Ziffer 14. Anpassungen gelten nicht rückwirkend für bereits bestätigte Aufträge.

Hinweis: Die Managed Services und Servicepakete verfolgen den Zweck einer planbaren Kostenstruktur sowie einer proaktiven, kontinuierlichen Betreuung der IT-Infrastruktur. Sie stellen keine Zusicherung einer bestimmten Sicherheits- oder Verfügbarkeitswirkung dar; es gelten ergänzend die Bestimmungen zur Haftung gemäss Ziffer 6.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. MwSt., sofern nicht anders vermerkt. Für Angebote an Privatpersonen (z. B. FI HomeCare) teilt FI Informatik dem Kunden den tatsächlich zu bezahlenden Gesamtpreis einschliesslich gesetzlich geschuldeter Abgaben und vorgängig ausgewiesener Nebenkosten vor Vertragsabschluss klar und in Textform mit, spätestens mit der Offerte oder Auftragsbestätigung. Für Geschäftskunden erfolgt die Preisbekanntgabe individuell auf Anfrage oder gemäss Offerte. Mehrwertsteuer wird nur erhoben, soweit sie gesetzlich geschuldet ist.

Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand zu den vereinbarten Stundenansätzen oder gemäss Pauschale. Anfahrtskosten werden nach Pauschale oder Kilometeransatz gemäss Offerte/Rechnung separat verrechnet.

Zahlungsfrist: 10 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart. Vorauszahlung: Die Bearbeitung eines Auftrags kann von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Geschäftskunden verzichten nach Art. 126 OR auf die Verrechnung eigener Forderungen mit Forderungen von FI Informatik. Die gesonderte gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen bleibt möglich; zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

FI Informatik behält sich das Recht vor, Preise für neue Aufträge jederzeit anzupassen. Für laufende Dauerschuldverhältnisse können Preise erstmals nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit mit drei Monaten Vorankündigung auf ein Monatsende angepasst werden. Die Mitteilung nennt den neuen Preis und das Inkrafttreten. Der Kunde kann den betroffenen Vertrag bis zum Vortag des Inkrafttretens auf diesen Zeitpunkt kündigen; auf dieses Recht wird ausdrücklich hingewiesen. Ohne fristgerechte Kündigung gilt die nach dieser Regelung wirksam angekündigte Preisänderung. Fest vereinbarte Projektpreise und bereits abgerechnete Zeiträume bleiben unverändert.

Preisanpassungen von Drittanbietern (z. B. Backup ONE, SentinelOne, Microsoft) werden dem Kunden mitgeteilt und gelten ab dem vom Drittanbieter festgelegten Zeitpunkt. Dies gilt nur, soweit der betreffende Anpassungsmechanismus, die betroffenen Drittleistungen und allfällige Bindungsfristen vor Bestellung konkret vereinbart wurden; andernfalls gilt die vorstehende Regelung für laufende Verträge.

4. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug behält sich FI Informatik das Recht vor, Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu erheben. Gegenüber Geschäftskunden beträgt die Mahnkostenpauschale CHF 40 pro erforderlicher schriftlicher Mahnung nach Verzugseintritt; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Aufwands offen. Gegenüber Privatkunden werden nur notwendige, nachgewiesene und gesetzlich ersatzfähige Verzugskosten geltend gemacht. Eine doppelte Abgeltung desselben Aufwands ist ausgeschlossen. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung, darf FI Informatik gemäss nachstehendem Absatz suspendieren und neue Aufträge von Vorkasse abhängig machen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die weitere Zusammenarbeit dauerhaft verweigert werden; für bestehende Verträge gelten die Beendigungsregeln gemäss Ziffer 9.

Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist FI Informatik berechtigt, laufende Dienste (Backup, Monitoring, Security, Support) nach erfolgloser angemessener Nachfrist und vorgängiger Ankündigung von Zeitpunkt und erkennbaren Folgen zu suspendieren. Während der Suspension haftet FI Informatik für keinerlei direkte oder indirekte Schäden, Datenverluste, Betriebsunterbrüche oder Folgeschäden, die aus der fehlenden Dienstleistung entstehen, soweit gesetzlich zulässig. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von FI Informatik beruhen. Ziffer 6 gilt auch für diese Haftungsbeschränkung. Soweit rechtlich geboten, erhält der Kunde eine angemessene Möglichkeit zur Ersatzversorgung oder Datenübernahme. Die Aussetzung berechtigt nicht zur rechtswidrigen Löschung von Kundendaten.

5. Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig bereitzustellen. Der Kunde benennt auftragsberechtigte Ansprechpartner und informiert vorab über besonders kritische Systeme, sensible Daten, besondere Ausfallfolgen und regulatorische Anforderungen. FI Informatik darf bei begründeten Zweifeln an Berechtigung, Rechtmässigkeit oder Sicherheit eines Eingriffs die Ausführung bis zur Klärung zurückstellen. Durch fehlende Mitwirkung verursachte Verzögerungen verlängern betroffene Fristen angemessen; zusätzlicher, vom Kunden zu vertretender Aufwand wird zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet.

Bei Vor-Ort-Einsätzen sorgt der Kunde für den notwendigen Zugang zur Infrastruktur sowie für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften vor Ort.

Der Kunde ist verpflichtet, sicherheitsrelevante Informationen (z. B. Passwörter) vertraulich zu behandeln und FI Informatik nur den minimal erforderlichen Zugriff zu gewähren.

6. Haftung

FI Informatik setzt zur Leistungserbringung Drittanbieter‑Dienste ein (z. B. Backup ONE, SentinelOne, Microsoft, Level.io). FI Informatik ist nicht Betreiber der jeweiligen Drittplattformen. Ob sie eine Drittleistung vermittelt, weiterverkauft oder in eine eigene Leistung einbindet, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung. Soweit Leistungen auf einer Drittplattform erbracht werden, betreibt der jeweilige Drittanbieter diese Plattform. Eigene vereinbarte Einrichtungs-, Konfigurations- oder Betreuungsleistungen von FI Informatik sind davon zu unterscheiden. Für eigenständige Leistungen eines vom Kunden direkt beauftragten Drittanbieters übernimmt FI Informatik keine zusätzliche Garantie. Soweit der Drittanbieter Hilfsperson von FI Informatik ist, gilt die nachstehende Hilfspersonenregelung; die Haftung für eigene Auswahl-, Instruktions-, Organisations- und Konfigurationsfehler richtet sich nach den übrigen Bestimmungen dieser Ziffer. Es gelten ergänzend die jeweiligen AGB und EULA des Drittanbieters.

Gegenüber Geschäftskunden ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch bei Hauptleistungspflichten, im rechtlich zulässigen und wirksam vereinbarten Umfang ausgeschlossen. Gegenüber Privatkunden ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei untergeordneten Nebenpflichten ausgeschlossen; bei wesentlichen Vertragspflichten ist sie auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit rechtlich zulässig. Zentraler Vorbehalt für sämtliche Haftungsausschlüsse und Höchstbeträge in diesen AGB: Unberührt bleiben eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von FI Informatik beziehungsweise ihres Inhabers, schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie jede andere zwingende Haftung. Die nachfolgenden besonderen B2B-Ausschlüsse und Höchstbeträge gelten nicht für Privatkunden. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt. Der Ausschluss leichter Fahrlässigkeit gegenüber Geschäftskunden umfasst insbesondere rechtlich beschränkbare Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung, Einrichtung, Konfiguration, Wartung, Überwachung, Datensicherung oder Wiederherstellung sowie wegen verzögerter oder unterlassener Leistung. Die vorstehenden zwingenden Ausnahmen gelten auch hierfür.

Hilfspersonen bei Geschäftskunden: Die vertragliche Haftung für Mitarbeitende und Subunternehmer als Hilfspersonen wird nach Art. 101 Abs. 2 OR im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, auch für deren grobe Fahrlässigkeit oder absichtliche Schädigung in Ausübung ihrer Verrichtungen. Ausgenommen bleiben eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers, insbesondere bei Auswahl, Instruktion und Organisation, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Schranken von Art. 101 Abs. 3 OR und weitere zwingende Haftung. Diese Regelung entzieht eine ausdrücklich persönlich übernommene Pflicht des Inhabers nicht dessen eigener Verantwortlichkeit.

Versicherungen: FI Informatik entscheidet selbst über Abschluss, Umfang, Anpassung und Beendigung ihrer Versicherungen, soweit keine gesetzliche oder ausdrücklich individuell vereinbarte Versicherungspflicht besteht. Diese AGB enthalten weder eine Versicherungszusage noch eine Mindestdeckung oder feste Versicherungssumme. Versicherungsänderungen erfordern keine Anpassung dieser AGB. Die Haftung richtet sich unabhängig vom Versicherungsschutz nach Vertrag und Gesetz; eine Deckungsablehnung vermindert eine bestehende Haftung nicht und eine höhere Versicherungssumme erweitert sie nicht.

Gegenüber Geschäftskunden ist auch die gesetzlich abdingbare verschuldensunabhängige Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Ausdrücklich individuell übernommene Garantien und der zentrale Vorbehalt zwingender Haftung bleiben unberührt. Soweit ein Schadenersatzanspruch trotz der vorstehenden Ausschlüsse verbleibt und seiner Höhe nach wirksam beschränkt werden darf, beträgt die Haftung höchstens CHF 1’000 pro Schadenereignis und insgesamt CHF 2’500 pro Kalenderjahr. Diese eigenständigen vertraglichen Höchstbeträge gelten unabhängig von Versicherungen und nur, soweit sie im konkreten Vertragsverhältnis zulässig und wirksam vereinbart sind. Der vorstehende Vorbehalt zwingender Haftung gilt uneingeschränkt. Ansprüche auf vereinbarte Leistung, Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rückabwicklung werden durch diese Schadenersatzgrenzen nicht pauschal ausgeschlossen. Die nachfolgenden drei Ausschlüsse gelten gegenüber Geschäftskunden unter denselben Vorbehalten; für Privatkunden gilt die vorstehende Privatkundenregelung.

  • Keine Haftung für Datenverlust, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Schäden Dritter.
  • Keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde oder dessen Lieferanten, Partner oder Kunden infolge einer von FI Informatik erbrachten oder nicht erbrachten Leistung nicht arbeiten können oder geschädigt werden.
  • Keine Haftung für alle Leistungen und Produkte von Drittanbietern (z.B. BackupOne, Acronis, SentinelOne, Microsoft, Level.io); es gelten ergänzend deren wirksam einbezogene AGB und Lizenzbedingungen sowie die vorstehenden Regeln zur eigenen Verantwortlichkeit und zur Hilfspersonenhaftung.

Hardware-Garantien richten sich ausschliesslich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Importeurs. Darüber hinausgehende Garantieleistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Mängelrechte gegen FI Informatik als Verkäuferin. Bei unverändert weiterverkaufter Standardhardware und Standardsoftware kann gegenüber Geschäftskunden die eigene Sachgewährleistung ausgeschlossen werden, wenn dieser Ausschluss in der konkreten Offerte ausserhalb dieser AGB gesondert hervorgehoben und ausdrücklich vereinbart wird. Arglistig verschwiegene Mängel, ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und zwingende Rechte bleiben ausgenommen. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist FI Informatik bei berechtigten Mängeln zunächst Gelegenheit zur unentgeltlichen Nachbesserung oder gleichwertigen Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu geben; bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Fehlschlagen bleiben die gesetzlichen weiteren Rechte bestehen. Zwingende Rüge- und Verjährungsfristen werden nicht verkürzt.

FI Informatik haftet nicht für Betriebsunterbrüche, Produktionsausfälle, Umsatzeinbussen oder Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde oder dessen Kunden, Partner oder Lieferanten infolge einer Leistung von FI Informatik nicht arbeiten können. Für Privatkunden gilt die vorstehende Privatkundenregelung; zwingende Haftung bleibt vorbehalten.

FI Informatik übernimmt keine über vereinbarte Eigenschaften und Arbeitsergebnisse hinausgehende Garantie für die Kompatibilität oder Funktionsfähigkeit eingesetzter Software. Schäden oder Folgeschäden, die aus unsachgemässer Installation, Wartung, Fehlanwendung oder sonstigen Pflichtverletzungen des Kunden entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Nicht mit FI Informatik abgestimmte Änderungen des Kunden erfolgen auf dessen Risiko, soweit sie den Schaden verursachen. Ziffer 6 bleibt massgeblich.

Backup und Datensicherung: FI Informatik bietet auf gesonderten Auftrag Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung von Datensicherungen an. Eine umfassende Verantwortung für die Datensicherung wird dadurch nicht übernommen. Die blosse Bereitstellung oder Weiterverrechnung von Backup-Lizenzen und Speicherplatz sowie eine einmalige Installation oder Konfiguration begründen keine laufende Pflicht zur Durchführung, Überwachung oder Überprüfung von Sicherungen. Solche laufenden Aufgaben sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet. Der Auftrag bezeichnet insbesondere die zu sichernden Systeme und Daten sowie die übernommenen Tätigkeiten; Sicherungsintervalle, Aufbewahrung und Überwachung richten sich nach der Vereinbarung. Nicht vereinbarte Aufgaben verbleiben beim Kunden. Er sorgt insbesondere für die vollständige Benennung der zu sichernden Daten, die rechtzeitige Meldung neuer Datenbestände und Systeme, ausreichende beauftragte Speicherkapazität sowie die sichere Aufbewahrung der von ihm verwalteten Schlüssel und Zugangsdaten. Eine automatische Einbeziehung später hinzugefügter Systeme oder Datenbestände ist nicht geschuldet. Der Kunde verantwortet die von ihm nicht übertragenen Sicherungs- und Kontrollaufgaben und eine seinem Geschäftsrisiko angemessene zusätzliche Sicherung. Lokale Backups allein bieten keinen hinreichenden Schutz gegen gleichzeitigen Verlust durch Brand, Diebstahl, Wasserschaden oder Ransomware; zusätzliche Sicherungen sind geeignet zu trennen und gegen unbefugte Veränderung zu schützen. Für ausdrücklich übernommene Aufgaben gelten der vereinbarte Leistungsumfang und die vorstehenden Haftungsbeschränkungen einschliesslich des zentralen Vorbehalts zwingender Haftung.

Umfang von Backup-Kontrollen: Soweit eine Kontrolle von Sicherungsmeldungen vereinbart ist, umfasst sie die Auswertung der vereinbarten Statusinformationen. Eine technische Erfolgsmeldung bescheinigt nicht die inhaltliche Vollständigkeit sämtlicher Geschäftsdaten oder die Wiederherstellbarkeit einer ganzen Betriebsumgebung. Inhaltsprüfungen, anwendungsbezogene Konsistenzprüfungen, Restore-Tests, eine fortlaufende Kapazitätsplanung, die Aufbewahrung ausserhalb vereinbarter Fristen sowie Archivierungs- und Nachweispflichten sind ohne besondere Vereinbarung nicht Bestandteil dieser Kontrolle. Gleiches gilt für eine lückenlose manuelle Kontrolle jedes Sicherungslaufs und eine sofortige Intervention ausserhalb vereinbarter Betreuungszeiten. Die Pflicht, vereinbarte Kontrollen sorgfältig durchzuführen und im übernommenen Aufgabenbereich auf erkennbare Fehler angemessen zu reagieren, bleibt bestehen.

Eingriffe und Wiederherstellung: Vor Migrationen, Löschungen, Neuinstallationen oder anderen erkennbar datenverlustgefährdenden Eingriffen stellt der Kunde eine aktuelle, vom Eingriff unabhängige und auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Sicherung sicher, soweit FI Informatik diese Aufgabe nicht ausdrücklich übernommen hat. FI Informatik darf eine Bestätigung oder geeignete Nachweise verlangen und den Eingriff bei unklarer Sicherungslage zurückstellen. Ein Verzicht des Kunden auf eine Sicherung ist gesondert zu dokumentieren; er beseitigt keine zwingende Haftung von FI Informatik. Soweit fehlende Sicherungen, unzutreffende Angaben, nicht mitgeteilte Änderungen oder nicht befolgte Warnungen des Kunden einen Schaden verursachen oder vergrössern, gelten die gesetzlichen Regeln über Selbstverschulden und Schadenminderung. Wiederherstellungsarbeiten, Datenrekonstruktion und Notfallmigrationen werden, soweit sie weder im Paket enthalten noch von FI Informatik rechtlich geschuldet sind, gesondert beauftragt und vergütet. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden weder ein bestimmter Wiederherstellungszeitpunkt noch ein maximaler Datenverlustzeitraum oder ein bestimmter Wiederherstellungserfolg zugesichert.

FI Informatik übernimmt keine Haftung oder Garantie dafür, dass durch den Einsatz von Sicherheitssoftware, Monitoring, Patchmanagement oder Geräteschutz ein vollständiger Schutz vor Viren, Schadsoftware, Angriffen Dritter oder sonstigen Bedrohungen gewährleistet ist. Die Verantwortung für die sichere Nutzung der Systeme sowie für regelmässige Datensicherungen liegt beim Kunden, soweit FI Informatik diese Aufgaben nicht ausdrücklich übernommen hat. Soweit sie nicht bereits im Servicevertrag ausdrücklich enthalten sind, werden Restore‑Tests ausschliesslich auf ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Kunden durchgeführt. Ein solcher Auftrag gilt erst dann als erteilt, wenn FI Informatik den Auftrag schriftlich und eindeutig angenommen und bestätigt hat. Soweit kein entsprechender Dauerauftrag besteht, entscheidet FI Informatik bei jedem Restore‑Test individuell über die Annahme oder Ablehnung des Auftrags. Ohne eine schriftliche Annahme im Servicevertrag oder Einzelauftrag durch FI Informatik wird kein Restore‑Test durchgeführt; die Verantwortung für nicht übernommene Prüfungen der Backup‑Integrität liegt beim Kunden. FI Informatik übernimmt keine über ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften hinausgehende Garantie für die jederzeitige Verfügbarkeit, Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit von Backups oder Sicherheitslösungen. Die Verantwortung für die inhaltliche Vollständigkeit der zu sichernden Daten liegt beim Kunden. Ein vereinbarter Restore-Test bezieht sich auf den vereinbarten Prüfumfang und den geprüften Zeitpunkt; er begründet ohne gesonderte Vereinbarung weder eine fortlaufende Wiederherstellbarkeitsgarantie noch eine Prüfung nicht einbezogener Daten, Anwendungen oder Abhängigkeiten.

Eigenmächtige, nicht beauftragte Eingriffe des Kunden werden bei der Verantwortlichkeit nach ihrem ursächlichen Beitrag berücksichtigt. Das Bestehen eines Auftrags richtet sich nach der tatsächlichen Vereinbarung; allein eine fehlende interne Ticketerfassung schliesst eine Haftung nicht aus.

Anspruchsanzeige und Ausschlussfrist bei Geschäftskunden: Geschäftskunden haben Mängel, Störungen und sonstige Pflichtverletzungen sowie daraus abgeleitete Ansprüche innert 30 Kalendertagen ab Kenntnis von Schaden und Ursache in Textform, insbesondere per E-Mail, anzuzeigen. Die Anzeige muss die betroffene Leistung oder das System, den Zeitpunkt, den wesentlichen Sachverhalt, die behauptete Pflichtverletzung, den eingetretenen oder erwarteten Schaden und das verlangte Vorgehen nachvollziehbar bezeichnen. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, verwirkt der Anspruch, soweit eine solche vertragliche Ausschlussfrist im konkreten Vertragsverhältnis gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart ist. Die Klausel gilt nur gegenüber Geschäftskunden und ändert keine gesetzlichen Verjährungs- oder Verwirkungsfristen. Ausgenommen bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, zwingende datenschutzrechtliche Ansprüche und Ansprüche, deren gesetzliche Frist nicht verkürzt werden darf. Für Privatkunden gelten ausschliesslich die zwingenden gesetzlichen Regeln.

FI Informatik schuldet, sofern nicht individuell und schriftlich anders vereinbart, keine bestimmte Reaktionszeit, Bearbeitungszeit oder Lösungszeit. Eine spätere, verzögerte oder ausserhalb konventioneller Tageszeiten erfolgende Bearbeitung stellt für sich allein keine Vertragsverletzung dar.

Die vorstehenden wirksamen Haftungsbeschränkungen gelten zwischen den Vertragsparteien auch für ausservertragliche Schadenersatzansprüche aus der Zusammenarbeit, soweit zulässig. Eigenständige Ansprüche unbeteiligter Dritter werden durch diese AGB nicht beschränkt.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

Supportanfragen, die telefonisch oder per E-Mail eingehen, können zur Bearbeitung, Dokumentation und Abrechnung verarbeitet werden. Die Bearbeitung erfolgt gemäss DSG/nDSG sowie dieser Ziffer 7. Telefongespräche werden nur nach vorgängiger Information und mit der gesetzlich erforderlichen Einwilligung aufgezeichnet.

Der Kunde stellt die für die Bearbeitung seines Anliegens erforderlichen Angaben und Zugänge zur Verfügung. Gesetzliche Pflichten und die konkret vereinbarten Supportleistungen bleiben unberührt.

FI Informatik behandelt nicht öffentliche Informationen, Daten, Zugangsdaten und Unterlagen des Kunden vertraulich. Eine Verwendung oder Offenlegung erfolgt nur zur Vertragserfüllung, aufgrund gesetzlicher Pflichten oder zur rechtlich zulässigen Wahrung eigener Ansprüche. Mitwirkende Dienstleister und beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater dürfen im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang einbezogen werden. Die vertragliche Vertraulichkeitspflicht entfällt für Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind, nachweislich bereits rechtmässig bekannt waren, rechtmässig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Sie gilt im Übrigen auch nach Vertragsende, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Gesetzliche Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

Datenschutz (nDSG): FI Informatik verpflichtet sich zur Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG/nDSG, in Kraft seit 1. September 2023) sowie aller weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personendaten des Kunden und seiner Mitarbeitenden werden ausschliesslich zum Zweck der Leistungserbringung bearbeitet, nicht an unbefugte Dritte weitergegeben und nach Vertragsbeendigung gelöscht oder auf Wunsch dem Kunden zurückgegeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

Rolle als Auftragsbearbeiter: Soweit FI Informatik im Rahmen der Managed Services Zugang zu Systemen erhält, auf denen Personendaten des Kunden gespeichert oder verarbeitet werden, handelt FI Informatik als Auftragsbearbeiter im Sinne des nDSG. Für die im Auftrag bearbeiteten Kundendaten bleibt der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts. FI Informatik verarbeitet Personendaten ausschliesslich nach dokumentierten Weisungen des Kunden und ausschliesslich zum Zweck der Leistungserbringung. Eine Bearbeitung zu eigenen Zwecken oder zu Zwecken Dritter findet nicht statt. FI Informatik übernimmt keine Verantwortung für die Rechtmässigkeit der vom Kunden festgelegten Bearbeitungszwecke und Weisungen; ihre eigenen gesetzlichen Pflichten als Auftragsbearbeiter bleiben unberührt. Für eigene Bearbeitungen, insbesondere Vertragsverwaltung und Rechnungsstellung, richtet sich ihre Verantwortlichkeit nach der tatsächlichen Tätigkeit.

Weitergabe an Drittanbieter: FI Informatik setzt zur Leistungserbringung qualifizierte Drittanbieter ein (u.a. BackupOne, Acronis SentinelOne, Microsoft, Level.io). Diese Drittanbieter können im Rahmen ihrer Dienstleistungen Zugang zu Daten erhalten. Unterauftragsbearbeiter werden mit der erforderlichen vorgängigen Genehmigung eingesetzt. Bei allgemeiner Genehmigung gelten die vereinbarten Informations- und Einspruchsrechte; für Auslandsbekanntgaben gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und erforderlichen Garantien. FI Informatik verpflichtet sich, nur Drittanbieter einzusetzen, die angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Datenschutz gewährleisten. Für die Datenbearbeitung durch Drittanbieter gelten deren eigene Datenschutzbestimmungen und AGB; die Haftung von FI Informatik richtet sich nach Ziffer 6, soweit das Datenschutzrecht eine entsprechende Beschränkung zulässt.

Sicherheitsvorfälle: FI Informatik meldet dem Kunden so rasch als möglich nach Bekanntwerden, jeden Sicherheitsvorfall, der zu einer unbeabsichtigten oder unrechtmässigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von Personendaten geführt haben könnte. Die Meldung und allfällige Benachrichtigung betroffener Personen sowie der zuständigen Behörden liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden als Verantwortlichem im Sinne des nDSG. FI Informatik erfüllt ihre gesetzlichen und vereinbarten Unterstützungspflichten. Darüber hinaus beauftragter Aufwand wird zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet, soweit er nicht aufgrund eigener Verantwortlichkeit von FI Informatik zu tragen ist.

Datenschutzverantwortung des Kunden: Der Kunde ist und bleibt alleiniger Verantwortlicher im Sinne des nDSG für alle auf seinen Systemen gespeicherten oder verarbeiteten Personendaten. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz der von FI Informatik erbrachten Dienstleistungen, insbesondere für die Information betroffener Personen, die Wahrung ihrer Rechte sowie die Erstellung eines allfälligen Verzeichnisses von Bearbeitungstätigkeiten. FI Informatik übernimmt hierfür keine Verantwortung und haftet nicht für Verletzungen datenschutzrechtlicher Pflichten des Kunden.

FI Informatik stellt dem Kunden die für die datenschutzkonforme Zusammenarbeit erforderlichen Dokumente (insbesondere den Auftragsbearbeitungsvertrag gemäss nDSG, die Cross‑Border‑Transfer‑Informationen, die Liste der eingesetzten Sub‑Prozessoren sowie die technischen und organisatorischen Massnahmen) vor Beginn der betreffenden Auftragsbearbeitung im Rahmen der Vertragsunterlagen zur Verfügung.

Diese Dokumente bilden einen integrierten Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen FI Informatik und dem Kunden.

Die betreffenden datenschutzrechtlichen Dokumente werden vor Beginn der entsprechenden Bearbeitung in die Vereinbarung einbezogen. Ihre Zustimmung wird in Textform oder durch eine dokumentierte elektronische Annahme festgehalten. Eine blosse Fortsetzung der Zusammenarbeit gilt nicht automatisch als Zustimmung zu neuen inhaltlichen Bedingungen.

Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der FI Informatik, soweit der Eigentumsvorbehalt rechtswirksam begründet und erforderlichenfalls im zuständigen Register eingetragen wurde. Nutzungsrechte an Software richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen und Ziffer 11.

Bei Zahlungsverzug ist FI Informatik berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzufordern. Gesetzliche Voraussetzungen und zulässige Durchsetzungswege bleiben vorbehalten.

9. Vertragskündigung

Beide Parteien können einen laufenden Auftrag aus wichtigem Grund kündigen. Zwingende jederzeitige Beendigungsrechte, insbesondere nach Art. 404 OR soweit anwendbar, sowie deren gesetzliche Abrechnungs- und Schadenersatzfolgen bleiben vorbehalten.

Bereits erbrachte Leistungen sind im rechtmässig geschuldeten Umfang zu vergüten.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Mahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstösst oder wenn über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Die Kündigung einzelner Service‑Komponenten (z. B. FI Managed Workplace, FI Managed OnPrem, FI Managed Cloud, FI Managed Network – FI NetGuard, FI ManagedSecurity, FI HomeCare) muss schriftlich durch den Kunden erfolgen. Für Managed-Service-Verträge sind die Kündigungstermine und Verlängerungsperioden gemäss Ziffer 2b massgebend; der Abrechnungszeitraum ändert diese nicht. Bei gesonderten Drittanbieterabonnementen gelten die vor Bestellung konkret mitgeteilten und akzeptierten Laufzeiten und Kündigungsfristen. FI Informatik rechnet Service‑Komponenten monatlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus ab; die Zahlung im Voraus begründet keine zusätzliche Mindestlaufzeit. Bei ordentlicher Kündigung bleibt die Vergütung bis zum wirksamen Vertragsende geschuldet. Verlängerungen richten sich nach der jeweils wirksam vereinbarten Laufzeitregelung.

Bei ordentlicher Kündigung durch den Kunden werden rechtmässig geschuldete Vergütungen für Zeiträume bis zum wirksamen Vertragsende nicht zurückerstattet. Nicht mehr geschuldete Vorauszahlungen werden nach Verrechnung berechtigter Ansprüche erstattet. Nicht kündbare Drittverpflichtungen sind vom Kunden nur zu tragen, soweit deren Bindung vor Bestellung vereinbart wurde und die Belastung rechtlich zulässig bleibt. FI Informatik kann nach eigenem Ermessen eine freiwillige Rückerstattung oder Gutschrift gewähren, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Für Managed-Service-Verträge gelten ebenfalls auch die Kündigungsbestimmungen gemäss Ziffer 2b.

FI Informatik ist berechtigt, neue Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bestehende Verträge kann FI Informatik nach den vereinbarten Kündigungsregeln sowie aus wichtigem Grund beenden; soweit Art. 404 OR anwendbar ist, bleibt die jederzeitige Beendigung mit den gesetzlichen Folgen vorbehalten. Bereits erbrachte Leistungen und weiterhin rechtmässig geschuldete Kosten sind zu vergüten; nicht mehr geschuldete Vorauszahlungen werden abgerechnet und erstattet.

Im Falle einer Geschäftsaufgabe, Liquidation oder Einstellung des Geschäftsbetriebs ist FI Informatik berechtigt, laufende Verträge nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Regeln zu beenden. Abrechnungs-, Herausgabe-, Datenschutz- und gesetzliche Übergabepflichten bleiben bestehen.

Für B2C‑Managed‑Services (insbesondere FI HomeCare) gilt: Kündigt FI Informatik den Vertrag ohne Verschulden des Kunden, werden bereits bezahlte Vergütungen anteilig für den nicht genutzten Zeitraum zurückerstattet.

Nach Vertragsende wird eine rechtlich geschuldete Übergabe vorhandener Kundendaten, kundeneigener Zugänge und geschuldeter Dokumentation ermöglicht. Zusätzliche Migrationen, Aufbereitungen und Einweisungen werden nach gesonderter Beauftragung zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet, soweit sie nicht bereits geschuldet sind. Eine unbefristete kostenlose Aufbewahrung ist nicht geschuldet; vor einer zulässigen Löschung werden Zeitpunkt und Übernahmemöglichkeit rechtzeitig mitgeteilt. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Datenschutzpflichten bleiben bestehen.

10. Übergabe von Geräten und Materialien

Für überlassene Geräte, Datenträger oder andere Materialien übernimmt FI Informatik keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl, sofern kein grobes Verschulden vorliegt. Für Privatkunden und zwingende Haftung gilt vorrangig Ziffer 6.

Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung liegt in der Verantwortung des Kunden.

11. Urheberrechte und Nutzungsrechte

Die Urheberrechte an allen von FI Informatik erbrachten Leistungen (z. B. Softwarelösungen, Scripte, Konzepte, Dokumentationen) verbleiben bei FI Informatik, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Der Kunde erhält ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vereinbarten Verwendung. Bei individuell erstellten Ergebnissen entsteht dieses Recht vorbehaltlich anderer Vereinbarung erst nach vollständiger Bezahlung; zwingende Rechte und kundeneigene Daten bleiben unberührt.

Eine Weitergabe oder Bearbeitung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von FI Informatik gestattet. Vorbestehende Werkzeuge und allgemeines Know-how verbleiben bei FI Informatik. Eine Herausgabe von Quellcode ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Zwingende Nutzungsrechte, Rechte Dritter und Open-Source-Lizenzen bleiben vorbehalten.

12. Referenznutzung

FI Informatik ist berechtigt, durchgeführte Projekte und Lösungen als Referenz zu verwenden, sofern keine vertraulichen oder personenbezogenen Daten offengelegt werden.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, der Sitz der FI Informatik.

Bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne von Art. 32 ZPO gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nur, soweit sie mit den zwingenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vereinbar ist; andernfalls gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

FI Informatik ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Domizil zu belangen.

14. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. FI Informatik kann für laufende Dauerschuldverhältnisse sachlich erforderliche, zumutbare Anpassungen wegen geänderter gesetzlicher oder technischer Rahmenbedingungen mit mindestens 30 Tagen Vorankündigung vorsehen. Der Kunde kann solchen Änderungen bis zum Inkrafttreten widersprechen und den betroffenen Vertrag auf diesen Zeitpunkt kündigen; die Mitteilung nennt Änderungen, Gründe, Zeitpunkt und dieses Recht ausdrücklich. Eine Zustimmungswirkung des Schweigens gilt nur, soweit der konkret vereinbarte Änderungsmechanismus rechtlich zulässig ist. Änderungen wesentlicher Leistungspflichten, Haftungsbeschränkungen oder der Vertragslaufzeit bedürfen ausdrücklicher Zustimmung. Preisänderungen richten sich ausschliesslich nach Ziffer 3.

Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website der FI Informatik abrufbar; für bestehende Verträge ersetzt sie frühere Fassungen nur nach wirksamer Einbeziehung.

Für bereits laufende Vertragsverhältnisse gelten Anpassungen dieser AGB erst nach individueller Mitteilung an den Kunden (z. B. per E-Mail) und unter den vorstehenden Voraussetzungen und nur für die Zukunft; rein redaktionelle Änderungen ohne inhaltliche Auswirkung sind hiervon ausgenommen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit rechtlich zulässig, bleibt der wirksame Teil einer teilbaren Bestimmung bestehen; soweit erforderlich, wird die unwirksame Bestimmung auf das rechtlich zulässige Mass reduziert und durch eine gültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Soweit eine solche Reduktion nicht zulässig ist, tritt die anwendbare gesetzliche Regelung an ihre Stelle. Eine rechtlich zulässige ergänzende Vertragsauslegung bleibt vorbehalten; eine unwirksame Klausel wird nicht allein durch diese Bestimmung wirksam.

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